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18.08.2020
Volle Kanne live - Interview zu Gästelisten in Gaststätten und Datenverwendung

Man hat sich ja schon ein bisschen dran gewöhnt. Aber warum gibt es sie und wozu dürfen die Daten in den Restaurantlisten verwendet werden? Hierum ging es im aktuellen Interview mit Volle Kanne.

Coronaschutzverordnungen gibt es von jedem Bundesland in Deutschland, genau genommen also 16 unterschiedliche... In NRW beispielsweise ist mittlerweile die dritte oder vierte Version wirksam. Diese wurden aufgrund des Bundes Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere nach § 28 IfSG Schutzmaßnahmen und zum Erlass von Rechtsverordnungen  32 IfSG.
Die Zulässigkeit der Listen ergibt sich aus Art 6 I S.1 c), III der Dateschutzgrundverordnung iVm. § 14 1, 2a CoronaSchutzVO NRW, Anlage Punk I Ziff. 4.

Hui, sonst verschone ich Sie ja mit solchen §§-Ketten... Hier lohnt sich aber mal wirklich ein Blick ins Gesetz.

Der entscheidende Passus für die Restaurantlisten befindet sich dann aber also in der Anlage zur Schutzverordnung und lautet:

Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei ist ausdrücklich eine einfache, auf den Tischen ausliegende Liste (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) für jede den Tisch nutzende Personengruppe ausreichend. Für zulässige Veranstaltungen kann eine Gesamtliste erstellt werden, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die weiteren Kontaktdaten zur Verfügung stellen kann. Soweit nach der CoronaSchVO erforderlich hat die Liste eine Sitzplatzzuordnung zu enthalten.

In bezeichnetem 2a der CoronaSchutzVO NW steht dazu:

Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
[Hervorhebungen natürlich nicht in den Originalregelungen]

Ich bin ja immer gern bei Volle Kanne... Im Einzelnen ging es u.a. um die Beantwortung dieser und anderer Fragen:

Wann dürfen überhaupt persönliche Daten aufgenommen und verarbeitet werden?

Was ist das Grundprinzip der Regelungen der Coronaschutzverordnungen rund um die Gästelisten, wo muss ich welche Daten wem hinterlegen?

Wer prüft den Wahrheitsgehalt der Angaben? Kann der Gastwirt, das Fitness-Studio, oder der Frisörbetrieb bei falschen Personen - Angaben den Zutritt verweigern? 

Wie lange darf oder muss der Gastwirt meine Daten aufbewahren? Wer darf diese Daten bei einer Kontrolle überhaupt einsehen und was darf damit gemacht werden?

Was kann ein Gast tun, wenn er durch Werbung, oder andere Hinweise den Verdacht hat, dass seine Daten aufgrund eines Restaurantbesuchs erfasst wurden?

Ich freue mich, dass ich nachfolgend -wie fast immer- auch einen Ausschnitt des Beitrags zur Verfügung stellen kann.


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Weiterführender Link:
https://www.terhaag.de/medien-auftritte/fernsehen-details/beitrag/interview-mit-dem-potcast-thepioneer-tech-briefing-mit-daniel-fiene-bgh-zum-recht-auf-vergessenwe.html