Tagcloud Ergebnisse

25.04.2010
Der Paypal-Zwang

Immer noch ein guter Dienst, den man aber im Auge behalten sollte!

- mit Michael Terhaag, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
 

Den Namen PayPal haben Sie sicherlich schon einmal im Zusammenhang mit der beliebten und seit nunmehr 10 Jahren bestehenden Online-Verkaufs-Plattform eBay gehört. Mittlerweile taucht PayPal aber auch ausserhalb des Auktionshauses immer häufiger auf.


Rechtsanwalt Michael Terhaag war heute zum Thema einmal mehr live im ZDF und stand den Fragen von Ingo Nommsen gern. Rede und Antwort.

Aber was genau macht PayPal eigentlich?

Letzten Endes ist PayPal nichts anderes, als eine Art Bankdienstleistung in der Form eines erweiterten Lastschriftverfahrens. Das Unternehmen gehört zum eBay-Konzern und hat seinen Sitz in Luxemburg.

Was ist wenn mein Geld nicht kommt?

Immer häufiger müssen Verkäufer schon mal länger auf die Auszahlung warten. Hier liegt der Schluss nahe, das währenddessen mit dem fremden Geld, gutes eigenes Geld verdient wird.

Leider liegen diesbezüglich bislang keine Gerichtsurteile vor, was aber wohl masgeblich auch daran liegen könnte, dass die ebay-Tochter PayPal Ihren Geschäftsitz in Luxemburg unterhält. Aus unserer Sicht, sind die Regelungen in den AGB, die das einfrieren der Beträge erlauben kaum mit dem deutschen Gesetz zu vereinbaren.

Warum muss ich PayPal anbieten?

Weil Ebay das so vorschreibt. Das gilt zumindest für Neukunden von eBay mit weniger als 50 Bewertungen. Eine fragliche Regelung, die erst seit Februar 2010 gilt, aber nach erster Einschätzung des Bundeskartellamt nicht zu beanstanden ist, weil eBay angeblich keine marktbeherrschende Stellung innehabe und zum anderen berechtigte Gründe für diese Maßnahme angeben könne. Na ja,...

Wir halten PayPal grundsätzlich für eine praktische Sache, aber wenn man seinen gesamten Umsatz über den luxenburger Umweg macht, ist größte Vorsicht geboten.

Schnelle Überweisung und Käuferschutz

PayPal wirbt damit, dass für den Kunden kostenlos eine Überweisung mit nur zwei Klicks getätigt werden kann und dass es sich dem „Käuferschutz“ verschrieben hat. Wer gekaufte Waren bei eBay bezahlen möchte kann dies mittels eines PayPal-Kontos durchführen, wenn der Verkäufer dies anbietet.

Grundsätzlich ist das eine feine Sache und auch wir haben persönlich hiermit in der Vergangenheit ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. So muss zum Beispiel nicht jeder Verkäufer die eigenen Kontodaten erhalten, es geht fix und in Kombination mit dem  Käuferschutz scheint eine Überweisung per PayPal eine sichere Möglichkeit online einzukaufen.


Außerdem hat laut PayPal der Verkäufer direkt nach der Überweisung das Geld auf seinem PayPal-Konto gutgeschrieben und kann die Ware direkt nach der Bezahlung schnell verschicken. Dies geschieht in der allermeisten Fällen auch.

Geht beim Versand der Ware etwas schief – sprich

Der bezahlte Artikel wurde durch den Verkäufer nicht versandt“ oder 
Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab“ -

sperrt PayPal dem Verkäufer das Konto und der Käufer kann sein Geld im Rahmen des Käuferschutzprogrammes zurückerhalten.

Ist das Kind in den Brunnen gefallen…

Soweit die Theorie. Probleme tauchen aber wie so oft auf, wenn es Probleme gibt. 
Denn laut der PayPal-AGB muss ein Kunde im Falle des Falles einen Antrag auf Käuferschutz stellen und innerhalb von zehn Tagen alle von PayPal angeforderten Unterlagen nach Luxemburg schicken.

Welche Unterlagen das genau sind, kann PayPal nach freiem Gutdünken festlegen. Dann wird die Fehlerhaftigkeit des gekauften Artikels bei PayPal nur nach „Aktenlage“ geprüft. Wann eine Sache erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, bleibt dabei weiter im Ermessen von PayPal. Diese Formulierung ist für den Anwalt ein „unbestimmter Rechtsbegriff“. Der Laie nennt sie schlicht „schwammig“. Das Ergebnis ist das Gleiche: Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Das gerade wegen Folgendem:

Richtig problematisch ist aber die folgende Formulierung in den Allgemeinen Geschäfstbedingungen

„PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen.“

Hier müsste jedem einleuchten, dass es sich bei dem vielbeworbenen Käuferschutz um eine reine Kulanzleistung handelt. Eine derartig überraschende Klausel könnte nach deutschem Recht auch durchaus unzulässig sein.

Irreführende Werbung?

Verträgt sich dieser Ausschluss mit der marktschreierischen Werbung, mit der PayPal auf eBay und anderen Shops wirbt?


Das scheint zumindest zweifelhaft. Slogans wie: „Kostenloser PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ oder „Immer einfach und sicher“ erwecken den Eindruck, dass ein effektiver Käuferschutz auch wie beworben besteht.

Dass das aber nicht immer der Fall ist, zeigt eine Recherche im Internet. Immer mehr eBay-Verkäufer – gewerbliche und private – Kunden von PayPal berichten über teilweise monatelang gesperrte Konten. Die Nachforderung von Nachweisen und Belegen, die scheinbar nichts mit der getätigten Auktion zu tun haben und ähnliche wenig nachvollziehbare Fallstricke.

Aber auch Käufer werden oft mit ihrem Antrag auf Käuferschutz zurückgewiesen, weil es nach der Auffassung von PayPal nicht zu einer „erheblichen Abweichung“ des Artikels zur Artikelbeschreibung gekommen ist. Solche Beispiele zeigte auch der heutige Volle Kanne-Beitrag.

Alles in Allem stellt der Käuferschutz bei PayPal nichts anderes als also eine Kulanzleistung dar, auf die bei näherem hinsehen überhaupt kein Anspruch besteht. Es obliegt alleine PayPal, den Käuferschutz greifen zu lassen. Gegen die Entscheidung kann der Kunde letztendlich faktisch überhaupt nichts unternehmen.

Daher drängt sich der Eindruck auf, bei der Bewerbung des „offiziellen Zahlungsmittels einer neuen Generation“ könnte es sich um eine durch das UWG verbotene irreführende Werbung handeln. Der Verbraucher wird nämlich gerade darüber getäuscht, dass der angepriesene Käuferschutz als Anspruch gar nicht existiert, sondern nur als reine Kulanzleistung ins Gutdünken von PayPal gestellt wird. Aus dem Käuferschutz wird damit ein zahnloser Tiger. Der Kunde aber wiegt sich aufgrund der Werbung in Sicherheit und geht vielleicht viel eher fragwürdige Geschäfte im Internet ein, die er bei einer regulären Überweisung erst gar nicht eingegangen wäre.

Aber auch das Versprechen gegenüber Verkäufern wird nicht immer gehalten. Hier  wird der Eindruck erweckt, dass sich der Umsatz eines Shops oder des eBay-Kontos vermehren lässt, da sich der Kunde per PayPal in Sicherheit wiegt und als zufriedener Kunde gerne zum Shop zurückkehrt um weiteren Umsatz zu generieren. Das mag durchaus schon einmal so sein. 
Das Problem der Willkür ohne Rechtschutzmöglichkeit musste der Verkäufer in dem zweiten Beispiel erfahren. Sein Käufer legte ein zweifelhaftes Gutachten eines anderen Händlers vor und Paypal fror die Zahlung ein...

Lieber doch auf den Käuferschutz verzichten?


Letztlich bietet PayPal seinen Kunden also nicht wirklich den versprochenen Verkäufer- und Käuferschutz. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob der Dienst sowohl Käufern als auch Verkäufern bei eBay ein Plus an Sicherheit bringt. Denn im Betrugsfalle lässt sich eine Zahlung, die per PayPal angewiesen wurde, nicht einfach stornieren, ohne dass PayPal den Vorgang noch einmal prüft. Das anschließende Prozedere mit Belege nachreichen etc. dauert oft mehrere Wochen, in denen der wahre eBay-Betrüger schon längst mit der Ware über alle Berge ist.

Achtung ist generell geboten

Wir halten Paypal dennoch für eine gute Sache. Nur muss man sich wie gehabt seinen Vertragspartner gut aussuchen, wenn man es denn kann. Ein Kauf bei eBay, bei dem man den Gegenüber nie zu Gesicht bekommt, kann generell Probleme mit sich bringen und hier sollte man daher immer etwas genauer hinsehen und auf die möglich vielen und guten Bewertungen achten.

Insbesonder für gewerbliche Verkäufer ist das Geschäft über die Plattform nicht leichter geworden. Widerrufsbelehrung, AGB-Probleme. Abmahnfallen  und fehlerhafte Produktbezeichnungen machen dem eBay-Händler das Leben schwer.

Aber auch für den Käufer lauern einiger Risiken. Zumindest in Europa existieren bereits gut funktionierende Bezahlsysteme. Ein zusätzlicher Nutzen bezüglich einer besonderen Sicheheit, die von PayPal ausgeht, ist nicht zu erkennen. Lediglich in Bezug auf Geschwindig- und Bequemlichkeit ist das System aus unserer Sicht kaum zu überbieten. Und das ist ja auch schon etwas.

Grundsätzlich gilt: Bei Problemen mit dem Online-Kauf sollten Sie sich immer zunächst an Ihren direkten Vertragspartner wenden. Paypal bietet sicherlich die Möglichkeit, einen geringen zusätzlichen Schutz zu bekommen (vorausgesetzt, PayPal erkennt Ihren Schutzantrag an). 
Darauf verlassen sollten und können Sie sich gleichwohl nicht. Prüfen Sie vor dem Kauf/ der Gebotsabgabe selbstverständlich immer, ob der Verkäufer über ausreichend viele positive Bewertungen verfügt und ob sich aus dem Gesamtbild der Artikelbeschreibung ablesen lässt, dass hinter dem Angebot ein rechtschaffender Mensch steht. Nur so können Sie Ärger vermeiden.

Haben Sie als Verbraucher etwas günstig bei eBay von einem Händler „geschossen“ und hat dieser seinen Sitz in Deutschland, steht Ihnen unter Umständen noch die unübertroffene Möglichkeit des Widerrufs zu. Denn bei allen möglichen Problemen: Der Onlinehandel ist aus unserer Sicht die verbaucherfreundlichste Art einzukaufen!

Der Rechtsweg gegenüber Ihrem Vertragspartner ist jedenfalls nicht ausgeschlossen! PayPal hin oder her... ;)

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt- einen Videoausschnitt des heutigen Auftritts bei der Vollen Kanne im ZDF.


Videos zu diesem Beitrag


Bilder zu diesem Beitrag