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07.04.2008
Die überragende Zahl von Abmahnungen sind keinesfalls missbräuchlich

 "Abmahnmissbrauch in Deutschland?" Beitrag bei Akte 08 in SAT1 
mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - 


Gerade im Internet kann man leider unheimlich viel falsch machen. Unsere ganze Internetseite befasst sich mit solchen Problemen und auf dem modernen Datenhighway kommen immer schnelle neue Problembereiche hinzu. Immer noch kommen viele solcher kleineren Vergehen bei unbedarften Ebay-Auktionen an's Tageslicht und hier droht juristischer Ärger.

Gegenstand des aktuellen Berichts in der Akte08 bei Sat.1 waren die üblichen Fallen wie die Verwendung fremder Texte, Fotos oder Musikstücke, unvollständige Werbeangaben oder fälschliche Markenbezeichnungen, um nur einige zu nennen.

Der Laie ist naturgemäß bei jedererhaltenen Abmahnung zunächst außer sich und versteht die Welt nicht mehr. Da ist schnell der Ruf nach der Abmahnwelle und dem Abmahnmissbrauch in die Welt gesetzt. Fakt ist: Die überragende Zahl von Abmahnungen sind keinesfalls missbräuchlich! Insofern sollte man jede Abmahnung ernst nehmen und nicht einfach achtlos bei Seite legen oder gar wegschmeißen.

Leider gibt es aber auch tatsächlich immer häufiger Fälle, die den Verdacht ausgesprochen Nahe legen, dass es dem Abmahner keineswegs um den Verstoß und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen geht. Oft genug wird unzureichend recherchiert und aufgrund des falschen Sachverhaltes abgemahnt. Besonders knifflig ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel die behauptete Unternehmereigenschaft bei eBay. Bekanntermaßen begründet das gewerbliche Auftreten im Internet zahlreiche zusätzliche Pflichten gegenüber einem Privatauftritt. Das Problem: Bei eBay kann man quasi wie die "Jungfrau zum Kinde" gewerblicher Anbieter werden, ohne es zu wissen oder gar zu wollen.

Auch hierüber hatten wir schon mehrfach berichtet, vgl.  unter anderem die Entscheidung des Landgericht Coburg, desLandgericht Berlin oder unseren Teil 13 zum Thema "Ebay & Recht". Für den Fall das allerdings einem tatsächlich lediglich privat tätigen Ebayverkäufer vorgehalten wird, zum Beispiel Wettbewerbsverstöße begangen zu haben, sollte man sich unbedingt hiergegen verwehren und notfalls auch aktiv verteidigen, notfalls sogar in Form der negativen Feststellungsklage. Oft genug verhindert eine begründete und belegte Erwiderung auf die Abmahnung, um sich in solchen Fällen einstweilige Verfügungen zu ersparen.


Auch die Tatsache, dass man etwa über Foren feststellt, dass der Abmahner zahlreiche Abmahnungen versendet hat, macht das Verhalten nicht zwingend unzulässig. Es ist meistens eine Kombination aus vielen Einzelbestandteilen, die eine vermeintlich rechtmäßige Abmahnung rechtsmissbräuchlich und umgekehrt machen. Leider ist diese Beurteilung für den Laien ebenso kompliziert wie die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit der Geltend gemachten Anwaltshonorare.

Unserer Auffassung nach wird das Problem des eigentlichen Abmahnmissbrauchs in der Öffentlichkeit eher überbewertet. In Einzelfällen ist es aber schon erschreckend, wie unsubstantiert und falsch recherchiert Abmahnungen ausgesprochen werden und zudem erschreckend, wie unverblümt vermeintliche Mandanten ihren Anwälten unsittliche Angebote bezüglich der geltend zu machen Ansprüchen machen. Wir freuen uns, bezüglich dieser Problematik bei der Akte08 Gelegenheit erhalten zu haben, hierzu klar Stellung zu nehmen.

Wenn Sie Fragen zu der Thematik haben oder glauben unzulässigerweise abgemahnt worden zu sein, sprechen Sie uns gern an. Das können Sie übrigens auch tun, wenn Sie glauben berechtigterweise abgemahnt worden zu sein. Wir helfen Ihnen gern den Schaden zu begrenzen.


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