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13.10.2009
Gelbe Karte für Online-Verkäufer

Die Abmahnung - Das große Schreckgespenst im Onlinebusiness

- mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., 
Fachanwalt für IT-Recht -  


Im Netz gibt es zahlreiche Regeln zu beachten und Fehler oder auch nur Unachtsamkeiten können ein teures Nachspiel haben. Da es sich zum Beispiel bei den häufig geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschulensunabhängige Forderungen handelt, kann man sich noch nicht einmal auf seine Unwissenheit oder sogar Gutgläubigkeit berufen.  

Rechtsanwalt Terhaag war zum Thema Abmahnung einmal mehr live in Düsseldorf im Studio des ZDF. Im Beitrag ging es zunächst um einen Fall bei dem eine Dame alte Platten und CDs mistet und diese bei Ebay versteigert.

So auch diesen Sampler  mit Hits von „The Sweet“ und den „Rubettes“. Doch statt eines kleinen Gewinns wird der versuchte Verkauf für sie am Ende richtig teuer. Das Problem: Bei dem Sampler handelte es sich wohl um eine unlegitimierte Schwarzpressung und so flattert der völlig überraschten Verkäuferin eine Abmahnung wegen des "Verkaufs illegaler Tonträger" in Haus.

Darauf, dass sie die Platte seinerzeit ordnungsgemäß gekauft haben soll, kann sich die Frau tatsächlich leider nicht berufen.

Das ist grundsätzlich das selbe, wie wenn man guten Glaubens aus dem Urlaub eine Produktfälschung mitbringt und versteigert oder sich bei seiner Auktion fremder Texte und/oder Bilder bedient. Juristischer Ärger ist mehr als absehbar und auf die erste Abmahnung sollte unbedingt reagiert werden.

Völlig unabhängig ob man eine lediglich private Internetseite unterhält oder mit ihr seinen Lebensunterhalt auffrischt. Bekanntermaßen treffen gewerbliche Anbieter im Internet zahlreiche zusätzliche Pflichten, als den bloßen Privatmann. Gefährlich wird es dort, wo ein Anbieter nach der Rechtsprechung schon aufgrund seinen Umfangs längst als Gewerbetreiber zu sehen und es selbst -wenn auch etwas blauäugig- noch nicht weiß...    


Aber zurück zum Fall bei dem ein Dritter, angeblich auch noch ein normaler Supermarkt, einen ein Album verkauft, dessen Veröffentlichungsrechte er gar nicht besitzt.  Hier haftet man dem eigentlich Berechtigten eben auch auf Auskunft, Unterlassung und eventuell sogar Schadensersatz. Im Besten Fall kann man sich seine Schäden allerdings vom vermeintlichen Rechteeinräumer wieder zurückholen!    

Im Interview ging darüber noch um die richtige Verwendung von Markenbegriffen - Stichwort Erschöpfungsgrundsatz sowie unzulässige Markenvergleiche wie zum Beispiel "im Cartier-Stil". Selbstverständlich können Sie bei Ebay einzustellende Puma-Turnschuhe auch mit "Puma" kennzeichnen, wenn Sie sich auch ganz sicher sind, dass es sich um Originalschuhe handelt.

Wir geben -wie gewohnt- unten so rasch wie möglich einen Ausschnitt des Beitrags wieder.  Den ganzen Beitrag finden Sie aktuell in der ZDF-Mediathek.


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