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06.08.2021
Interview mit der Lebensmittel Zeitung zu den aktuellen BGH Verfahren zu Influencern und Influencerinnen

 

Im Beitrag "Influcencer-Marketing beschäftigt den BGH" in der Rubrik RECHT & POLITIK in der aktuellen Lebensmittel Zeitung durfte ich die Verhandlungen von vergangenem Donnerstag in Karlsruhe kurz kommentieren.

---------- Schnipp

"Der BGH muss klären, ob Hummels & Co. Schleichwerbung im Sinne von
Paragraf 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) betrieben.
Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen
Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus
den Umständen ergibt.
„Überraschend“ aus Sicht von Anwalt Michael Terhaag: „Für den Fall,
dass keine Gegenleistung für die Veröffentlichung erfolgt ist, erwägt der BGH,
– ohne sich aber natürlich diesbezüglich bereits festzulegen –, eine Vorschrift
aus dem Telemediengesetz als vorrangig zu betrachten, sodass die
maßgebliche Vorschrift des UWG keine Anwendung fände.“ Im Telemediengesetz
(TMG) ist geregelt, dass kommerzielle Kommunikation und damit auch
Werbung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt gezahlt wurde. „Erhält der
Influencer für seine Veröffentlichung keine Gegenleistung, bestünde demnach
wohl keine Kennzeichnungspflicht“, so der Anwalt der Kanzlei Terhaag & Partner."

---------- Schnapp


Die Bedenken bezüglich der Praxistauglichkeit eines solchen alleinigen Abgrenzungskriteriums, genau wie den neuen Regelungen des UWG, die ab Mai 2022 in Kraft treten und ebenfalls maßgeblich an der Frage einer Gegenleistung anknüpfen, teile ich jedoch - wegen vorhersehbaren Beweisproblemen. Es bleibt also spannend und vor allem abzuwarten, ob es so kommt und was die Praxis dann daraus macht.
Ich persönlich wünsche mir nur mehr Rechtssicherheit und gehe fest davon aus, dass diese Verfahren einen großenm Schritt in diese Richtung machen.


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Weiterführender Link:
https://www.lebensmittelzeitung.net/politik/nachrichten/social-media-influencer-marketing-beschaeftigt-den-bgh-160820