Tagcloud Ergebnisse

22.03.2020
Kommentar bei aufrecht.de: Die Gesundheits- und Wirtschaftskrise um den Corona Virus hält die Welt in Atem

Wir in der Kanzlei halten für Sie die Stellung – teilweise auch aus dem Homeoffice. Aktuell treten aktuell viele Mandanten und Journalisten mit rechtlichen Fragen zum Covid-19-Virus an uns heran, die ich bei aufrecht.de einmal grob zusammengefasst habe.

Es geht um Ausgangssperren und Kontaktverbot, deren Zulässigkeit und Bedeutung für die Praxis.

Hier eine erste Übersicht der wichtigsten neuen Regelungen:

  • Die Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

  • In der Öffentlichkeit ist, wenn möglich, zu anderen als den Angehörigen des eigenen Hausstands, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch zwei Metern einzuhalten.

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet - die sogenannte Zwei-Personen-Regel.

  • Wichtig: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

  • Restaurants und Kneipen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Betrieb von Lieferdiensten bleibt also möglich.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

  • Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Man kann die Kontaktsperre also als milderes Mittel zur Ausgangssperre verstehen – Nichtsdestotrotz werden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gravierend eingeschränkt, betroffen ist u.a. die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2) und die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1).

Bei aufrecht.de beantworte ich zum noch noch die Fragen, ob wirklich hohe Strafen drohen und ob man zur Arbeit dar oder was mit gebuchten Fussballspielen, Konzerten und dem Fittness oder Kita-Vertrag ist.

Am Rande gehe ist auch die soweit bekannte erste GerichtsentscheiduAuch die erste Entscheidung aus Stuttgart, dass ein s Verbots des Late-Night-Shopping Verbot in einem Einkaufszentrum wegen des Corona-Virus' zulässig war.

Vielleicht auch noch ganz interessant in diesem Zusammenhang: Der Corona-Pranger – wenn andere Menschen öffentlich angefeindet werden. Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie mich gern an oder mailen mir.

Bleibt/Bleiben Sie gesund!


Weiterführender Link:
https://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/medienrecht-presserecht/die-corona-krise-haelt-die-welt-in-atem.html