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27.05.2022
ZDF Liveinterview zu neuem Recht ab Ende Mai - PreisangabenVO, UWG, Influencerpragraph, Widerrufsrecht ua.

Zum 28. Mai 2022 tritt der so genannte Influencerparagraph (§ 5a IV S.2 UWG in Kraft, zahlreiche Änderungen gibt es in der Preisangabenverordnung, zum Beispiel beim Widerrufsrecht bei digitalen Waren aber auch rund um das Ranking, also die Rangfolge vortgeschlagener Produkte in Onlineshops sowie Informationspflichten zu Kundenbewertungen.

Der so genannte neue Influencer Paragraph iist eigentlich nur eine Ergänzung eines Absatz im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, bei dem es um eine Irreführung durch Unterlassung geht, nach wie vor verpflichtet 5a Abs. 4 Satz 1 UWG n. F. zur Kenntlichmachung eines kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Der neue Satz 2 des § 5a Abs. 4 UWG n. F. stellt hierbei klar, dass ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens dann nicht vorliegt, wenn keine Gegenleistung erfolgt. Gemäß Satz 3 der Vorschrift wird der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er keine Gegenleistung erhalten hat.

Könnte man Bücher drüber schreiben - viele wissen, dass wir das im vergangenen Jahr zum Thema Influencer Marketing bereits gemacht haben ;). Insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem September 2021 hatten für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Die neue Vorschrift geht in die gleiche Richtung wie die zuletzt ergangene BGH Rechtssprechung und stellt maßgeblich auf die Gegenleistung ab bgründet aber auch eine widerlegbare Vermutung, dass bei Werbung für Dritte eine solche Gegenleistung grundsätrzlich vermutet wird.

Neue Vorschriften in der Preisangabenverordnung regeln einheitliche Bezugsgrößen zum Preisvergleich und geben strengere Vorgaben bei der Bewerbung vonm Rabatten, Streichpreisen und sonstigen Preisreduzierenungen. Im Übrigen hat sich einiges zum Widerrufsrecht bei digitalen Waren getan und Webseitenbetreiber, die die Möglichkeit geben ihre Produkte zu bewerten, haben zukünftig darüber zu informieren, ob und wenn ja wie solche Bewertungen überprüft wurden.

Wenn ein Online-Marktplatz über eine Suchfunktion oper in einer bestimmten Kategorie eine Rangfolge der angezeigten Produkte fürt hat es nunmehr zwingend die Ranglistenfaktoren zu erläutern - z.B. Sortierung nach Preis, Beliebtheit, Einstellungsdatum, vorherigen Kaufverhalten des Kunden oder Dritten usw. Nachstehend stelle ich wie immer einen Ausschnitt des Liveinterviews zur Verfügung.


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