23.06.2020Meinungsfreiheit im Internet - Live Interview bei Volle Kanne im ZDF
In den USA markiert Twitter einzelne Postings des Präsidenten mit dem dringenden Rat eines Faktenchecks. Dieser kündigt daraufhin härtere Bandagen an.
In Deutschland verlangt eine Politikerin Auskunft von Facebook, um beleidigenden Inhalte zivilrechtlich zu verfolgen und scheitert zunächst vor dem LG Berlin, da das Gericht trotz übelster Beschimpfungen zunächst noch einen Sachbezug und die Postings von der Meinungsfreiheit gedeckt sieht, wird aber von der nächsthöheren Instanz korrigiert.
Was ist erlaubt und was nicht im Internet...?
In der vergangenen Woche beschloss der Bundestag nunmehr ein neues Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet. Nur einen Tag später veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht vier Entscheidungen zum Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz bzw. Persönlichkeitsrecht und so durfte ich einmal mehr zum Thema bei Volle Kanne live, diesmal Carsten Rüger Rede und Antwort stehen. Der Mär, dass alles von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, trete ich ja schon länger entschieden entgegen.
Ein wirklich wichtiges Recht eines jeden, das aber auch nicht grenzenlos besteht.
Das Bundesverfassungsgesetz hat zuletzt noch einmal glasklar festgehalten:
Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein.
Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen.
Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung fällt. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung ist daher nur dann eine gemäß § 185 StGB tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt.
Ein wirklich spannendes und wichtiges Thema. Ich freue mich darauf, wenn ich nach Corona auch wieder persönlich im Studio sein darf...
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Weiterführender Link:
https://www.zdf.de/verbraucher/volle-kanne/meinungsfreiheit-im-internet-100.html