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19.07.2011
Sie haben gewonnen! Betrügerische Gewinnzusagen am Telefon

Wie das seriöse Marketingwerkzeug der Gewinnspiele in den Dreck gezogen wird

 Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF
mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 

„Herzlichen Glückwunsch – Sie haben gewonnen!", "25.000€ hier sind Ihre persönlichen Gewinndokumente". "Ein schönes Auto, nagelneu für Sie" so ähnlich lauten die vermeintlichen Gewinnzusagen, die täglich tausende Briefkästen oder Email-Postfächer verstopfen und mittlerweile aber auch häufig aus dem Telefonhörer schallen.


Auch als Pop-up oder Banner auf Internetseiten, per Fax oder immer häufiger auch per SMS erfreuen sich die unerwünschten Störenfriede bei teilweise dubiosen Anbietern nach wie vor scheinbar ungebrochener Begeisterung. Aktuell machen Betrüger sich Datenbanken insbesondere von Rentnern zu Nutze und versprechen teure Preise oder große Summen, deren Lieferung oder Überweisung ihrerseits zuvor von Bestellungen oder teilweise horenden Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden.
  
Wer dem Verbraucher gegenüber den Eindruck erweckt, dieser habe etwas gewonnen, muss sich auch daran festhalten lassen – und den zugesagten Gewinn oder Preis auch auszahlen. So zumindest die Theorie. In der Praxis sah die Sache sehr häufig anders aus. Denn in der Regel scheiterte der Anspruch in vielen Fällen bereits daran, dass die betreffenden Unternehmen ihren Sitz auf einer fernen paradiesischen Urlaubsinsel haben, schon lange pleite sind oder überhaupt nicht mehr existieren.

So mancher auf den ersten Blick verlockende Anspruch, entpuppte sich daher vielfach als Luftschloss.
 

Gewinne sind grundsätzlich einklagbar

Es liegt auf der Hand, dass diese Situation in Rechtskreisen allgemein als unbefriedigend angesehen wurde. Dies gilt offensichtlich auch für die Richter des Landgerichts Koblenz, welche bereits in einer durchaus als richtungsweisend zu bezeichnenden Entscheidung vom 29.04.2008 (Az.: 12 S 30/08) den geprellten Verbrauchern jetzt den Rücken stärkten.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, wurde einer Frau aus Rheinland-Pfalz per Post ein Gewinn von 1500 Euro zugesagt. Die Übergabe des vermeintlichen Gewinns sollte dann – wie so häufig - im Rahmen einer Busfahrt erfolgen, für welche sich die Klägerin auch prompt anmeldete. Selbstverständlich erhielt sie den erhofften Gewinn dann aber nicht und beschritt dagegen den Klageweg.

Das interessante und neue hieran ist, dass nicht etwa der in der Schweiz ansässige Anbieter, sondern vielmehr der Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt in Anspruch genommen wurde. Dabei handelte sich um einen gewerblichen Buchungs- und Reservierungsservice, der das entsprechende Postfach eingerichtet hatte.

Dem in solchen Fällen üblichen Einwand, man habe vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt, zeigten die Richter kurzerhand die rote Karte. Entscheidend sei nämlich, dass das Schreiben eine Gewinnzusage enthielt und der Inhaber des Postfachs darin als verantwortliche Person benannt worden sei. Unabhängig von der Kenntnis des Inhalts des Schreibens sei eine Haftung jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung gegeben.

Achtung Datenfalle

Auch das Thema Datenschutz spielt in diesem Fall einmal mehr eine große Rolle. Wenn ein solches Gewinnversprechen nicht auf eine Kaffeefahrt abzielt geht es zumeist um Ihre persönlichen Daten!

Zur praktischen Bedeutung dieser neuen Entwicklungen durfte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationsrecht Michael Terhaag einmal mehr im ZDF bei der Sendung „Volle Kanne“ ausführlich Stellung beziehen.Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt einen Videoausschnitt des Beitrags.


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