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21.04.2015
Werbung und Recht - Cald Calling Top Thema bei Volle Kanne

Volle Kanne Interview zum Thema Cold Calling. u.a. ging es um:

Welche Werbeanrufe sind erlaubt und welche nicht?

Grds. Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (unzumutbare Belästigung). Ausnahme: Der Angerufene hat zuvor ausdrücklich erklärt, mit Telefonwerbung einverstanden zu sein.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro

Bei E-Mail-Werbung gibt es eine weitere Ausnahme, wenn

1.  ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Sind diese geschlossenen Verträge überhaupt gültig? Können am Telefon geschlossene Verträge rückgängig gemacht werden?

Es gilt der Grundsatz: Viele Verträge können auch mündlich, also auch am Telefon geschlossen werden – nicht nur schriftliche Verträge haben Bestand. Nichts anderes passiert jeden morgen beim Bäcker – da werden im Minutentakt mündliche Kaufverträge über Brötchen geschlossen.

Aber auch hier gilt: Man sollte keine dubiosen Verträge abschließen oder auch nicht solche, bei denen man große oder langwierigen Zahlungsverpflichtungen eingeht.

Man kann sich von Verträgen lösen: Zum einen gilt hier das Widerrufsrecht, man kann also dem Vertragsschluss 14 Tage lang widersprechen. Auch gibt es  möglichweise das Recht den Vertrag anzufechten, ihn also so zu Fall zu bringen – zum Beispiel wenn man am Telefon überrumpelt wurde oder falsche Versprechen gemacht wurden.


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