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08.07.2020
Hacking oder Identitaetsklau im Internet - Interview bei Volle Kanne

Ich durfte einmal mehr bei Volle Kanne zum Thema Identitätsdiebstahl zu Gast sein - wenn auch coronabedingt nur von meinem Schreibtisch im Büro aus, per Liveschalte... Zuvor im Jahr 2014 war noch Anlass dass sich jemand unter falschem Namen Waren bestellt hatte und in 2016 ging es dann um einen gehackten Instagram Account.

Unter einem Identitätsdiebstahl versteht man, wenn sich jemand mit bekannten Informationen eines Dritten und dessen/deren Fotos eine fremde Identität anmaßt oder tatsächlich sich in einen bereits bestehenden Account unbefugt Zugang verschafft und diesen unberechtigt mit nutzt oder ganz kapert.

Ich hatte zum Beispiel in unserer Praxis jetzt auch schon des häufigeren das bestimmte markenrechtsverletztende Domains unter denen dann auch noch Fake-Markenware offensichtlich aus Asien vertrieben wurde, auf Personen registriert waren mit deren vollständigen und richtigen Adresse, die davon überhaupt nichts wussten.

Ziel eines Identitätsdiebstahls kann es sein, einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erreichen, reinen Blödsinn damit zu betreiben, nur die eigene Identität zu verschleiern oder aber den rechtmäßigen Inhaber der Identität in der Öffentlichkeit zu verunglimpfen oder in sonstiger Art und Weise schlecht dastehen zu lassen. 

Strafbar ist das tatsächlich nicht in allen Fällen - häufig ist dem vermeintlichen Identitätsdieb gar nicht klar, dass er sich empfindlichen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aussetzt oder sich unter Umständen auch hierdurch strafbar machen kann.

Nach § 202a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird "wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft,“ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anders als der Wortlaut der Norm vermuten lässt wird nicht erst die tatsächliche Kenntnisnahme oder das Kopieren von kennwortgesicherten Daten bestraft, sondern vielmehr das Verschaffen einer Zugriffsmöglichkeit zu geschützten Daten sanktioniert.
Das bedeutet nur die Zugangsverschaffung etwas aus Neugierde ob man das kann, erfüllt den objektiven Tatbestand der Vorschrift, auch wenn man sich die Sachen gar nicht anschaut oder sogar gar nicht anschauen will. Etwas anderes gilt nur, wenn die Daten nicht oder nicht hinreichend geschützt, also mehr oder weniger frei zugänglich sind.

Wer dann auch noch Dat(ei)en löscht ändert oder unbrauchbar macht, begeht eine so genannte Datenveränderung nach § 303a StGB und wenn er dabei eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, stört oder beschädigt muss sogar eine so genannte Computersabotage nach § 303b StGB vorwerfen lassen, die ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert werden kann.

Zivilrechtlich löst aber bereits das Neueinrichten eines Accounts mit dem Profilbild und Namen eines anderen unweigerlich Unterlassungs- und unter Umständen Schadensersatzansprüche aus - Betroffen ist nicht nur das bloße Namensrecht sondern auch das Recht am eigenen Bild, ja sogar die schwere Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist möglich.

Wie immer bemühe ich mich auch um einen Ausschnitt, den ich hier bald per Video einbinden kann.


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