22.12.2013
Skurrile Geschenke zum Fest - Was hat es mit Sterntaufen und Mondgrundstücken auf sich? - ZDF, drehscheibe

Jedes Jahr erneut kommt das Weihnachtsfest völlig überraschend. Da sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk – schnell besorgt und immer brauchbar. Der Beschenkte sollte allerdings beachten, dass Gutscheine nicht endlos einlösbar sind. So unterliegt auch der Geschenkgutschein grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde.

Manchmal haben Gutscheine aber auch eine kürzere Frist, etwa dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine verkürzte Frist rechtfertigen. So kann ein Gutschein über eine Dienstleistung, z.B. eine Behandlung im Kosmetiksalon, durchaus berechtigterweise befristet sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn im Folgejahr die Lohn- oder sonstige Kosten ansteigen werden und somit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem Wert des Gutscheins entsprechen würde. Dann aber kann der Beschenkte nach Ablauf der Frist den bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Der Unternehmer wiederum kann eine Entschädigung für den durch die Nichtsbehandlung entgangenen Gewinn abziehen.

Anders sieht es mit der Rechtmäßigkeit einer Befristung von Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag aus. Denn in einem solchen Falle liegt das Risiko des Wertverlustes des Gutscheins beim Gutscheininhaber. Der Unternehmer hat somit kein schützenswertes Interesse an einer Fristverkürzung. So hat z.B. das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Amazon-Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen.
Kostenlose Gutscheine können hingegen immer befristet werden, da vorher kein Gegenwert entrichtet wurde.

Hoffnungslose Romantiker, denen Gutscheine indes zu unpersönlich sind, können dazu neigen, größere Geschütze aufzufahren. So kann es sein, dass die oder der Beschenkte eine Urkunde über ein Mondgrundstück, ein Hochdruckgebiet oder einen Stern unter dem Tannenbaum findet. Für diese Romantiker gibt es aber schlechte Nachrichten. So erwerben sie lediglich das Stück Papier, nicht aber ein Stück vom Mond. Denn Sonne, Mond und Sterne gehören niemandem. Dies verbietet das Völkerrecht. Und das, was keinem gehört, kann auch nicht verkauft werden. Sollte der vermeintlich neue Eigentümer einer Mondlandschaft nicht ganz so erfreut über das Geschenk sein, so kann der Käufer wegen Unmöglichkeit der Eigentumsübertragung Schadensersatz verlangen, der gezahlte Kaufpreis ist mithin vom Verkäufer zurück zu zahlen.

Allgemein gelten für Weihnachtseinkäufe, die über das Internet getätigt wurden, folgende Rückgaberechte:

Innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Artikels beim Verbraucher können die Weihnachtsgeschenke ohne Angabe eines Grundes zurückgeschickt werden. Insbesondere im Rahmen von CD- und DVD-Käufen ist aber darauf zu achten, dass diese noch versiegelt sind. Weitere Besonderheiten und Artikel, welche nicht dem Widerrufsrecht unterliegen, sind in § 312d Abs. 4 BGB aufgelistet.

Einen Videoausschnitt zur Sendung sehen Sie hier online.


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