28.04.2021
Volle Kanne: Novelle des Jugendschutzgesetz tritt in Kraft

Die Novelle des Jugendschutzgesetzes tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft! Nachdem der Bundestag Anfang März 2021 eine umfassende Reform des Jugendschutzgesetzes beschlossen hatte, hat das "Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes" in der Zwischenzeit auch den Bundesrat passiert und tritt in wenigen Tagen in Kraft. Anlass genug auch für Volle Kanne im ZDF über die Neuerungen zu berichten - ich freue mich natürlich wie immer hier geholfen haben zu dürfen.

Insbesondere sollen hierdurch für Kinder und Jugendliche relevante Internetdienste, also Facebook, Instagram, TikTok, aber auch Messangerdienste usw. verpflichten, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine „unbeschwerte Teilhabe“ zu treffen.

Diese sogenannte Anbietervorsorge soll zum Beispiel erreicht werden durch:

  • Voreinstellungen: Anbieter werden verpflichtet, die Kinder und Jugendliche insbesondere vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, sexualisierter Ansprache ("Cybergrooming"), Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. Es soll sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche etwa bei Spielen oder in sozialen Netzwerken von Fremden nicht mehr einfach gefunden und angesprochen werden können. So sollen etwa Kostenfallen, wie zum Beispiel die so genannten im Defaultmodus, d.h. standardmäßig, deaktiviert sein.

  • Begleitung und Steuerung der Mediennutzung durch die Erziehungsberechtigten: Anbieter sollen Möglichkeiten eröffnen, die Nutzung der Kinder altersgerecht zu begleiten. Eltern können beispielsweise die Möglichkeiten bekommen, bestimmte Einstellungen (zum Beispiel Chat geschlossen für Fremde, Zeit- und/oder Budgetbegrenzungen) vorzunehmen, um so im Rahmen ihrer Verantwortung mit einfachen Mitteln eine altersentsprechende Mediennutzung zu ermöglichen.

  • Hilfs- und Beschwerdemanagement: Wenn Kinder und Jugendliche sich bedroht oder bedrängt fühlen, brauchen sie ein einfaches, leicht erreichbares und verständliches Hilfs- und Beschwerdesystem.

Nicht betroffen sind hierbei Portale undDienste, die regelmäßig nur von Erwachsenen genutzt werden, wie insbesondere berufliche Netzwerke oder wissenschaftliche Portale. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gilt die Regelung nur für große, kommerzielle Anbieter und damit zum Beispiel nicht für private Blogs, gemeinnützige Angebote, Angebote freien Wissens und Start-Ups, Auch nicht-kommerzielle Angebote sind ausgenommen. Es gibt auch einiges an Kritik an den neuen Regeln - es bleibt abzuwarten, was die Praxis aus den neuen Bestimmungen macht.


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