04.08.2022Fachveröffentlichung in der GRUR-Prax zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
Einmal mehr durfte ich in der Fachzeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR-Prax eine Entscheidung besprechen und einen Praxistipp verfassen. Diesmal ging es um ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, genauer gesagt von Stoffklammern zur Herstellung von Nähartikeln (OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022 – 6 U 205/20, GRUR-Prax 2022, 447).
Die Klägerin machte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend. Nach Einschätzung des OLG weisen die Magic Clips der Klägerin wettbewerbliche Eigenarten auf. Die für eine wettbewerbsrechtliche Eigenart erforderliche gewisse Bekanntheit kann bei kleinem Marktbereich und überschaubaren Verkehrskreisen durch Ausstellungen auf Fachmessen und den Vertrieb sowie das Marketing über das Internet, insbesondere durch soziale Netzwerke, in vergleichsweise kurzer Zeitspanne erreicht werden.
In der gleichen Ausgabe stellt mein geschätzter Kollehe Herr Rechtsanwalt Christian Schwarz eine Entscheidung des LG Berlin vor: Das Gericht befasste sich erstmals mit der neu in § 51a Urhebergesetz verankerten Schranke des „Pastiche“. Diese wird künftig insbesondere für die Verwendung von Memes und GIFs bedeutsam sein (GRUR-Prax 2022, 442).
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Weiterführender Link:
https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&b=2022&n=1&s=447&z=GRURPRAX