07.11.2025
„Kein Verbrauchergerichtsstand bei Twitter-Nutzung mit beruflichem Bezug“, Anmerkung zu KG, Urt. v. 10.7. 2025 – 10 U 104/24, GRUR-Prax 2025, 735

Cover der GRUR-Prax 21/2025 vor dem Berliner Reichstagsgebäude: Hinweis auf die Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., zur Verbrauchereigenschaft bei gemischt genutzten X-Accounts. Rechts oben X-Logo, im Vordergrund das GRUR-Prax-Heft. Bild steht für Berlin und juristische Analyse zu Social-Media-Recht und u.a. dem Verbrauchergerichtsstand.

In meiner aktuellen Anmerkung in der GRUR-Prax, einer der führenden Fachzeitschriften für Gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht, befasse ich mich mit einer bemerkenswerten und zugleich praxisrelevanten Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Das Gericht verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen die Betreiberin von „X“ (früher Twitter).

Der Senat legt den Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ausschließlich am Unternehmenssitz in Dublin fest. Kritisch sehe ich zudem vor allem die Auslegung des Verbraucherbegriffs: Nach Ansicht des KG verliert ein Nutzer schon dann seine Verbauchereigenschaft - und damit den Verbrauchergerichtsstand-, wenn sein Account auch nur teilweise beruflich genutzt wird.
Gerade in sozialen Netzwerken wird ein Account aber fast immer gemischt genutzt – privat, gesellschaftlich und beruflich. Eine derart enge Auslegung lässt den unionsrechtlich intendierten Verbraucherschutz nach Art. 17 Brüssel Ia-VO aus meiner Sicht in der Praxis nahezu leer laufen.

Selbst bei rein passiver Nutzung – etwa wenn ein Account ausschließlich zum Lesen verwendet wird – lässt sich kaum ein Rückschluss auf eine überwiegend berufliche Zwecksetzung ziehen. Das Gericht tut aber genau das.

Ebenso wenig überzeugt die Annahme, dass der Erfüllungsort eines globalen Kommunikationsdienstes ausschließlich am Unternehmenssitz liegt. Die vertragliche Leistung entfaltet ihre Wirkung aus meiner Sicht auch und ganz maßgeblich beim Nutzer, nicht am Serverstandort in Irland. 

Besonders problematisch wird es, wenn der eigentliche Verfasser oder Verantwortliche eines rechtswidrigen Inhalts gar nicht bekannt ist/wird und Betroffene daher gezwungen sind, sich direkt an die großen Plattformbetreiber zu wenden. In der Sache ging es übrigens um völlig geschmacklose Verharmlosungen und die Leugnung des Holocaustes... 

Mehr dazu in der aktuellen GRUR-Prax (Heft 21/2025).


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