31.10.2008
MonopolVZ - Zur Reichweite von Serienmarken bei Internetportalen

Eine Anmerkung zur studiVZ - Rechtsprechung des LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (11/08) sind unsere Anwälte Michael Terhaag, LL.M. und Dr. Thomas Engels, LL.M. mit einem juristischen Aufsatz rund um die Frage vertreten, ob das PortalstudiVZ eine Monopolisierung der Bezeichnungen "Zielgruppe" + "VZ" zur Kennzeichnung von Internetportalen vornehmen kann. Die Betreiber hatten sich hier auf das Markenrecht, insbesondere eine Serienmarke gestützt.

Das Landgericht Köln hatte hier in seiner Entscheidung vom 02.05.2008, Az.: 84 O 33/08 den Stein ins Rollen gebracht. Dort hatten die Kölner Richter entschieden, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht und im Wege der einstweiligen Verfügung einem Seitenbetreiber die Nutzung seiner Domain untersagt. Dieses Urteil hat erhebliche Verunsicherung bei Domaininhabern gesorgt, die nun auch befürchten mussten, mit einer Abmahnungoder Einstweiligen Verfügung wegen der Nutzung der angeblichen Serienmarke überzogen zu werden.

Der Betrag setzt sich mit der Rechtsprechung auseinander und verweist auf vergleichbare Fälle, in denen die Deutsche Telekom mit der Monopolisierung des "T" bereits gescheitert war und auf weit zurückliegende Fälle, in denen dem "D" der "D-Info" Datenbank-CD-Reihe ebenfalls kein markenrechtlicher Schutz auf Basis einer Serienmarke gewährt wurde. Mit diesem Ergebnis hatten die Gerichte in Köln und Düsseldorf entschieden.

Daneben wurde auf die Rechtsprechung des DPMA in München Bezug genommen, das in der Entscheidung "studi" die gleichlautende Marke gelöscht hat, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 306 54 420 – S 50/07 Lösch.

Diese Rechtsprechung wird auf den aktuellen Fall von "studiVZ" und "schuelerVZ" übertragen und die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass ein markenrechtlicher Schutz den Betreibern auch in dieser Konstellation zu versagen ist. Der Bezeichnung "VZ" kommt in markenrechtlicher Hinsicht nicht die notwendige Kennzeichnungkraft zu, um alsStamm einer Serienmarke zu dienen.